Liebe Kolleginnen, die GÖD hat bei der Vorbereitung des Uni-Streiks vom 24.4. ein Infoblatt zur Frage Streik im öffentlichen Dienst herausgegeben, zur erinnerung geb ich´s nochmals weiter. Glück auf! Reinhart Sellner




Österreichischer Gewerkschaftsbund
GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST
Bundessektion Unterrichtsverwaltung und Wissenschaft
1010 Wien, Gonzagagasse 12/DG
Tel.: 01/533 33 40/115, FAX 01/533 33 40/124
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Wien, 19. April 2002

Informationsblatt -

Gewerkschaftliche Massnahmen


· Gewerkschaftliche Massnahmen sind organisiert: Gewerkschaftliche Maßnahmen sind zB die Einstellung freiwilliger Aufgaben, Boykott von Nebenleistungen, Dienst nach Vorschrift, Demonstration oder Streik. Dabei wird dem Dienstgeber die Arbeitskraft der Beschäftigten organisiert und planmäßig entzogen. Welche Maßnahmen zum Einsatz kommen, entscheidet das Präsidium der GÖD. Ziel der Maßnahmen ist die Durchsetzung der Interessen der Beschäftigten!

· Gewerkschaftliche Massnahmen sind erlaubt:
Gewerkschaft, Personalvertretung und Betriebsräte sind vom Gesetzgeber dazu aufgerufen, die Interessen der Beschäftigten zu verteidigen. Die Rechtsordnung anerkennt das Recht der DienstnehmerInnen zu kollektiver Durchsetzung ihrer Interessen (Artikel 11 Abs 1 der Menschenrechtskonvention)!

Die früheren Streikverbote für den Bereich des öffentlichen Dienstes gelten nicht mehr! Streik ist sicher kein Amtsmissbrauch!

· Gewerkschaftliche Massnahmen sind diszipliniert:
Gewalt oder Zwang, Sachbeschädigungen etc sind nicht durch den Streikbeschluss gedeckt und machen Sie persönlich haftbar! Wer bei gewerkschaftlichen Maßnahmen einfach zu Hause bleibt, ist ungerechtfertigt vom Dienst abwesend!

Gewerkschaftliche Maßnahmen und Weisungsrecht der Vorgesetzten passen nicht zusammen! Die Streikleitung im Betrieb sorgt dafür, dass bei Gefahr im Verzug KollegInnen für unaufschiebbare Dienstverrichtungen zur Verfügung stehen. Die Vorgesetzten sind entsprechend zu informieren und einzubinden!

· Risiko bei gewerkschaftlichen Massnahmen:
Bei allen gewerkschaftlichen Maßnahmen der GÖD seit 1945 wurden nie Sanktionen verhängt, für die im Übrigen auch keine klare Rechtsgrundlage (weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung) bestünde. Wichtig ist das Vorbildverhalten der Personalvertreter und Betriebsräte.

Bei Einzelproblemen: Gewerkschaftlicher Rechtsschutz ist vorgesehen! (Dies gilt auch für alle, die aus Anlass dieser gewerkschaftlichen Massnahmen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beitreten!)


GEMEINSAM STARK

> Robert Sutterlütti wrote:
>
> Behörden stellen das Streikrecht in Frage
>
> Verkündete der Vorarlberger Schullandesrat Sigi Stemer vor zwei Tagen
> noch, der morgige Streik sei rechtswidrig, da er ein politischer
> Streik sei (ausgerufen von der Bildungsgewerkschaft, wogegen die
> "offizielle Lehrervertrerung", die GÖD, sowieso schon über Gehalt u.a.
> verhandle), so legen das Bildungsministerium und das Ministerium für
> öffentl. Leistung und Sport nun im Vorfeld des Vorarlberger
> Lehrerstreiks noch ein Schäuferl zu. Diese Gesellen des 19.
> Jahrhunderts stellen ein Streikrecht der öffentlich Bediensteten
> überhaupt in Frage. Dies müsste auch die GÖD interessieren. Die
> GÖD-Streiks der vergangenen Jahre oder Jahrzehnte waren somit allesamt
> illegal.
>
> Gestern lag ein Schreiben des Bildungsministeriums mit folgendem
> Inhalt in den Fächern der meisten LehrerInnen in Vorarlberg:
>
> DIENSTRECHTSEXPERTEN IN DEN MINISTERIEN:
> STREIK NICHT ZULÄSSIG!
>
> Der angekündigte Lehrerstreik ist laut Dienstrechtsexperten des
> Bildungsministeriums und des Ministeriums für öffentliche Leistung und
> Sport nicht rechtmäßig.
>
> Die Dienstrechtsexperten Dr. Josef Schmidlechner, Bildungsministerium,
> und Mag. Wolf-Dieter Böhm, Ministerium für öffentliche Leistung und
> Sport, erläutern:
> * Ein Streikrecht für öffentlich Bedienstete ist gesetzlich nicht
> vorgesehen. Öffentlich Bedienstete haben ihre Dienstzeit daher
> grundsätzlich einzuhalten.
>
> * Für öffentlich Bedienstete gibt es lediglich das Recht der Teilnahme
> an Dienststellenversammlungen, wobei Dienststellenversammlungen
> möglichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen sind.
>
> * Öffentlich Bedienstete können mangels Streikrechtes ihr
> Versammlungsrecht daher grundsätzlich nur außerhalb der Dienstzeit
> wahrnehmen.
>
> Die Experten in den beiden Ministerien kömmen zum Schluss, dass der
> angekündigte Streik unzulässig ist.
>
> Wien, am 29. April 2002
>
> Die Unabhängige Bildungsgewerkschaft geht natürlich von einem
> gegebenen Streikrecht aus, das außerdem jedem Kollektiv, das eine
> gewisse Repräsentanz hat und wirtschaftliche und dienstrechtliche
> Verschlechterungen abwenden möchte bzw. begründete Verbesserungen
> durchsetzen möchte, und nicht nur den im ÖGB organsierten
> Gewerkschaften zusteht.
>
> R. Sutterlütti
>
> Yahoo! Groups Sponsor
>
>
> ÖSTERREICHISCHE LEHRERiNNEN INITIATIVE - UNABHÄNGIGE
> GEWERKSCHAFTERiNNEN
>
> Die Nutzung von Yahoo! Groups ist Bestandteil der Allgemeinen
> Geschäftsbedingungen von Yahoo!.
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